Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung (Finanzamt, Gesundheitskasse, Gemeinde)

In den letzten Monaten werden bei verschiedenen Prüfungen wieder vermehrt Arbeitszeitaufzeichnungen angefordert. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen und aus diesem Grund möchten wir sie nochmals auf die Verpflichtung der Arbeitszeitaufzeichnungen aufmerksam machen und die wichtigsten Punkte zusammenfassen:

 

  • Gemäß § 26 AZG (Arbeitszeitruhegesetz) ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über Arbeitszeiten und Ruhepausen für seine Arbeitnehmer zu führen. Bitte beachten Sie, dass Dienstpläne für das Erfüllen einer Aufzeichnungsverpflichtung nicht ausreichen!
  • Von der Aufzeichnungsverpflichtung sind alle Arbeitnehmer betroffen, also auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
  • Das Gesetz sieht im Allgemeinen keine besondere Form der Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Vorlagen können jedoch beim Arbeitsinspektorat oder bei der Wirtschaftskammer angefordert werden (2 Vorlagen anbei).

Bei Nichteinhaltung der Auszeichnungspflicht oder falschen Aufzeichnungen drohen Strafen von Seiten des Finanzamts, der Gesundheitskasse und des Arbeitsinspektorats.

 

Datei Download „Arbeitszeitaufzeichnungen“

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