Neue Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Information – Steuerfreiheit innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Damit innergemeinschaftliche Lieferungen steuerbefreit sind, ist die Abgabe einer vollständigen und fristgerechten Zusammenfassenden Meldung notwendig. Wenn Sie innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, d.h. wenn Sie Waren an Unternehmen in einen EU-Mitgliedstaat liefern oder liefern lassen oder Sie sonstige Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland erbringen, müssen zukünftig Ihre Buchhaltungsunterlagen bis zum 15. des Folgemonats bei uns in der Kanzlei einlangen. Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 30. des Folgemonats abzugeben. Bei verspäteter Einreichung der Zusammenfassenden Meldung kann das Finanzamt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen aufheben und die Umsatzsteuer festsetzen. Wenn Sie uns die Unterlagen nicht rechtzeitig (bis zum 15. des Folgemonats) zur Verfügung stellen und das Finanzamt die Umsatzsteuer festsetzt, stellt die Umsatzsteuer für Sie einen Kostenfaktor dar.

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