23.11.2021

In den letzten Monaten werden bei verschiedenen Prüfungen wieder vermehrt Arbeitszeitaufzeichnungen angefordert. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen und aus diesem Grund möchten wir sie nochmals auf die Verpflichtung der Arbeitszeitaufzeichnungen aufmerksam machen und die wichtigsten Punkte zusammenfassen:

 

  • Gemäß § 26 AZG (Arbeitszeitruhegesetz) ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über Arbeitszeiten und Ruhepausen für seine Arbeitnehmer zu führen. Bitte beachten Sie, dass Dienstpläne für das Erfüllen einer Aufzeichnungsverpflichtung nicht ausreichen!
  • Von der Aufzeichnungsverpflichtung sind alle Arbeitnehmer betroffen, also auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
  • Das Gesetz sieht im Allgemeinen keine besondere Form der Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Vorlagen können jedoch beim Arbeitsinspektorat oder bei der Wirtschaftskammer angefordert werden (2 Vorlagen anbei).

Bei Nichteinhaltung der Auszeichnungspflicht oder falschen Aufzeichnungen drohen Strafen von Seiten des Finanzamts, der Gesundheitskasse und des Arbeitsinspektorats.

 

Datei Download „Arbeitszeitaufzeichnungen“

23.11.2021

Die seit der COVID-19 Pandemie verstärkte Inanspruchnahme des Homeoffice erfordert eine Dokumentation der Homeoffice-Tage auf dem Lohnzettel. Seit 01.04.2021 ist der arbeits- und sozialrechtliche Teil des Homeoffice-Gesetztes in Kraft getreten, wobei der steuerliche Teil rückwirkend mit 01.01.2021 gilt. Dieses Gesetz gibt vor, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind die Anzahl der Homeoffice-Tage ihrer Arbeitnehmer im Lohnkonto und am Lohnzettel entsprechend zu erfassen. Dabei ist nur die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Monat zu erfassen, nicht jedoch die genauen Daten (Datum) an denen Arbeiternehmer von zuhause gearbeitet haben. Diese Dokumentationspflicht ermöglicht die Berechnung der mit dem Homeoffice zusammenhängenden Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

 

Steuerliche Absetzbarkeit von Mobiliar

Bereits für die Veranlagung für das Jahr 2020 kann das vom Arbeitnehmer angeschaffte, ergonomische Mobiliar im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abgesetzt werden. Unter ergonomischem Mobiliar versteht man beispielsweise einen Schreibtisch, einen Drehstuhl oder eine Schreibtischlampe. Es können Werbungskosten bis zu einem Höchstwert von EUR 300,– für ergonomisch geeignetes Mobiliar abgesetzt werden. Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Diese Voraussetzung unterstreicht nochmals die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht der Homeoffice-Tage am Lohnzettel der Arbeitnehmer.

 

Rückwirkende Schätzung

Aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des Gesetztes mit 01.01.2021 ist es nach Ansicht der Finanzverwaltung für das erste Halbjahr 2021 vertretbar, die Homeoffice-Tage im Schätzungswege anzugeben, sofern bis dahin noch keine Aufzeichnungen geführt wurden.

 

Homeoffice und Pendlerpauschale

Seit dem 01.07.2021 gelten die allgemeinen Regeln für die Pendlerpauschale. Wurde ein Homeoffice-Tag in Anspruch genommen, kann für diesen Tag keine Pendlerpauschale herangezogen werden. Jedoch steht dem Arbeitnehmer für diesen Tag eine Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,– zu. Im Falle, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig drei Tage pro Woche – ausgehend von einer 5-Tage-Woche – im Homeoffice ist, steht die volle Pendlerpauschale nicht zu.

23.11.2021

Änderung der Kündigungsfristen bei Arbeitern (Lohnverrechnung)

 

Bereits im Jahr 2018 wurde die Angleichung der Kündigungsfristen sowie Kündigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten beschlossen. Mit 01.10.2021 tritt diese Änderung nun in Kraft und bringt eine Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen für Arbeiter mit sich. Das bedeutet, dass alle Kündigungen, welche ab dem 01.10.2021 ausgesprochen werden, von dieser Regelung erfasst werden. Für Kündigungen, welche vor dem 01.10.2021 ausgesprochen wurden – selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 01.10.2021 endet – gilt jedoch die alte Rechtslage.

Im Rahmen der Kollektivverträge können sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden. Darunter fallen beispielsweise die Tourismusbetriebe, das Baugewerbe und die allgemeinen Saisonbetriebe. In einigen Kollektivverträgen wurden bereits konkrete Regelungen vorgenommen. Manche Kollektivverträge sehen auch vor, dass die alten Regelungen (vor 01.10.2021 gültig) ganz oder auch nur für gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.

 

Tipp im Falle einer Arbeitgeber-Kündigung: Wir empfehlen grundsätzlich für neue, aber auch bestehende Dienstverträge bzw. Dienstzettel von Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den jeweils 15. und letzten eines Kalendermonats als zusätzlichen Kündigungstermin zu vereinbaren (Muster-Dienstzettel anbei) . Diese Regelung gilt auch in Dienstverträgen mit Angestellten als üblich und erweitert die Anzahl an möglichen Kündigungsterminen von den vier gesetzlich normierten Terminen, auf insgesamt 24 Termine.

 

Datei Download „Dienstzettel“

 

02.05.2021

Die Anträge für den Härtefallfonds wurden verlängert und sind nun bis einschließlich 31.07.2021 möglich. Die Betrachtungszeiträume wurden von bisher 12, auf 15 erweitert (16.03.2020 bis 15.06.2021).

 

Zusätzlich wird ab 01.06.2021 zum Comeback-Bonus ein Zusatzbonus von EUR 100,– für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt.

 

Weitere Informationen zum Thema Härtefallfonds finden Sie unter www.wko.at

01.05.2021

Die Höhe des Ausfallsbonus wurde für die Monate März und April 2021 angepasst. Statt bisher 30% des Umsatzausfalls werden in diesen beiden Monaten 45% des Umsatzausfalls gefördert. Davon gelten 30% als tatsächlicher „Bonus“ und die restlichen 15% weiterhin als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II.

 

Weiters wird die Obergrenze für den „Bonus“ von EUR 30.000,– auf EUR 50.000,– angehoben. Damit können bis zu EUR 80.000,– an Ausfallsbonus und Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss zugesprochen werden.

Der Ausfallsbonus März kann ab 16.04.2021 beantragt werden.

 

Weitere Informationen zum Thema Ausfallsbonus finden Sie unter www.bmf.gv.at

18.02.2021

Als weitere Liquiditätsunterstützung für Unternehmen hat die Regierung den Ausfallsbonus vorgesehen. Hier die Eckpunkte:

 

Voraussetzung: 40% Umsatzausfall

Ersatzrate: 30% vom Umsatzrückgang

Aufbau: 15% direkter Zuschuss und 15% Vorschuss auf FKZ II

Mindesthöhe: EUR 100,-

Maximalhöhe: EUR 60.000,- pro Monat davon 30.000,- Zuschuss und 30.000,- Vorschuss auf FKZ II

Geförderter Zeitraum: November 2020 bis Juni 2021

Antrag: ab 16. des Folgemonats bis 15. des drittfolgenden Monats (Anträge für November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 sind ab 16. Februar bis 15. April 2021 möglich)

 

Der Ausfallsbonus kann auch ohne 15% Vorschuss auf den FKZ II beantragt werden. Wird der Vorschuss auf den FKZ II gewählt, ist das Unternehmen verpflichtet einen Antrag auf den FKZ II bis zum 31.12.2021 zu stellen.

Es ist auch möglich den Ausfallsbonus neben dem Verlustersatz zu beantragen. Jedoch ist eine Kombination mit dem Umsatzersatz bzw. Umsatzersatz für indirekt Betroffene für November oder Dezember 2020 nicht möglich.

Der Antrag kann durch das Unternehmen selbst gestellt werden, muss dann aber im Nachhinein von einem Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer beim FKZ II überprüft werden.

 

Nähere Informationen können Sie der Richtlinie über den Ausfallsbonus entnehmen.

 

(Stand 16.2.2021)

18.02.2021

Auch indirekt betroffene Unternehmer sollen vom Umsatzersatz Gebrauch machen können, weshalb mit 16.02.2021 der sogenannte Umsatzersatz II geschaffen wurde.

 

Voraussetzungen:

 

Ersatzrate: je nach Branche unterschiedlich. Von 20% bis 80% für November sowie von 12,5% bis 50%

Mindesthöhe: EUR 1.500,00 bzw. 2.300 (wenn 100% der Umsätze begünstigt und ein Umsatzausfall von mind. 80% vorliegt).

Zeiträume

 

Antrag: ab 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 über FinanzOnline

 

Der Antrag ist grundsätzlich durch den Steuerberater einzubringen. Eine selbständige Antragstellung ist nur möglich, wenn der Gesamtbetrag des Umsatzersatzes II EUR 5.000,00 nicht übersteigt.

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Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn in diesen Zeiträumen der Fixkostenzuschuss 800.000, der Verlustersatz oder der Ausfallsbonus beantragt wurden. Würde der Umsatzersatz II dennoch zustehen, kann eine Beantragung erfolgen, wenn eine Rückzahlung der anderen Förderungen an die COFAG erfolgt.

 

 

Nähere Informationen können Sie der Richtlinie über den Ausfallsbonus entnehmen.

 

(Stand 16.2.2021)

10.09.2020

Sämtliche weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der

COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)  unter folgenden Links: 

 

https://www.fixkostenzuschuss.at/

 

oder

 

https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/

10.09.2020

Ab dem 01.09.2020 haben Sie die Möglichkeit für bestimmte Investitionen elektronisch eine Prämie über den AWS-Fördermanager zu beantragen (https://foerdermanager.aws.at).

 

Förderungsfähig sind alle materiellen und immateriellen Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an Standorten in Österreich. Ausgeschlossen sind daher beispielsweise Investitionen in unbebaute Grundstücke. Weiters sind PKWs und LKWs, wenn diese mit fossiler Energie betrieben werden, nicht förderungsfähig.

Hingegen sind Elektrofahrzeuge (maximaler Bruttolistenpreis EUR 60.000) und Hybridfahrzeuge (wenn zumindest 40 km elektrische Reichweite und maximaler Bruttolistenpreis EUR 70.000) förderungsfähig.

 

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt EUR 5.000 (netto) pro Antrag. Die Investitionsprämie kann grundsätzlich von allen Unternehmern beansprucht werden, die über einen Standort in Österreich verfügen. Ausschlussgrund ist ein anhängiges Insolvenzverfahren bzw. wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 3 Jahre im Betrieb gehalten werden. Die Investitionsprämie kürzt nicht die Basis für die Abschreibung der geförderten Investition.

 

Die Investitionsprämie beträgt 7% der Anschaffungskosten. Bei Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung sowie Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14%. Darunter fallen gemäß der Förderrichtlinie z.B. Elektrofahrräder, Elektrofahrzeuge, Verbesserung der digitalen Infrastruktur, Schaffung von Homeoffice-Möglichkeiten, etc.

 

Anträge für die Investitionsprämie können Sie im Zeitraum von 01.09.2020 bis 28.02.2021 stellen. Erste Maßnahmen müssen im Zeitraum von 01.08.2020 bis 28.02.2021 stattgefunden haben. Zu den ersten Maßnahmen zählen beispielsweise Bestellungen oder der Abschluss von Kaufverträgen. Die Investition muss bis spätestens 28.02.2022 bezahlt und in Betrieb genommen werden.

 

(Stand 10.09.2020)

10.09.2020

Um Unternehmen in der COVID-19 Krise zu unterstützen, wurde die Möglichkeit geschaffen, steuerliche Verluste aus 2020 in die vergangene Veranlagungsjahre 2019 und 2018 rückzutragen. Nichtausgleichsfähige Verluste aus dem Jahr 2020 können somit in erster Linie mit positiven Einkünften des Jahres 2019 verrechnet werden. Ist ein steuerlicher Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht oder nicht vollständig möglich, kann der Verlustrücktrag auch für das Jahr 2018 geltend gemacht werden.

 

Die Inanspruchnahme des Verlustrücktrages ist auch vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 möglich. Durch die Bildung einer „COVID-19-Rücklage“ können voraussichtliche betriebliche Verluste aus dem Jahr 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden. Die Höhe der „COVID-19-Rücklage“ hängt davon ab, ob die voraussichtlichen betrieblichen Verluste 2020 bereits abschätzbar sind oder nicht. Ohne Nachweis ist ein vorzeitiger Verlustrücktrag bis zu 30 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 möglich. Mit Nachweis ist ein vorzeitiger Verlustrücktrag bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 möglich. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Verlustrücktrages ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf EUR 0,00 herabgesetzt werden. Um den Verlustrücktrag geltend zu machen ist eine Antragstellung erforderlich.

 

Falls Sie vom Verlustrücktrag profitieren möchten, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung zur Berücksichtigung des Verlustrücktrages sowie bei der Beantragung auf Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2020.

 

(Stand 10.09.2020)

30.01.2020

Information – Steuerfreiheit innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Damit innergemeinschaftliche Lieferungen steuerbefreit sind, ist die Abgabe einer vollständigen und fristgerechten Zusammenfassenden Meldung notwendig. Wenn Sie innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, d.h. wenn Sie Waren an Unternehmen in einen EU-Mitgliedstaat liefern oder liefern lassen oder Sie sonstige Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland erbringen, müssen zukünftig Ihre Buchhaltungsunterlagen bis zum 15. des Folgemonats bei uns in der Kanzlei einlangen. Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 30. des Folgemonats abzugeben. Bei verspäteter Einreichung der Zusammenfassenden Meldung kann das Finanzamt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen aufheben und die Umsatzsteuer festsetzen. Wenn Sie uns die Unterlagen nicht rechtzeitig (bis zum 15. des Folgemonats) zur Verfügung stellen und das Finanzamt die Umsatzsteuer festsetzt, stellt die Umsatzsteuer für Sie einen Kostenfaktor dar.

24.11.2019

Elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke

 

Mit 1. Jänner 2020 tritt laut E-Government-Gesetz das „Recht auf elektronischen Verkehr“ in Kraft. Damit werden Unternehmer verpflichtet spätestens mit 01.01.2020 an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt für:

 

 

Um an der elektronischen Zustellung teilnehmen zu können, muss eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP www.usp.gv.at) erfolgen. Unternehmen, die bereits Finanz Online-Teilnehmer sind und eine E-Mail-Adresse zur elektronischen Zustellung hinterlegt haben, werden automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen. Zusätzlich ist die Funktion „MeinPostkorb“ im USP freizuschalten. Diese Funktion dient ausschließlich zum Empfangen von behördlichen Schriftstücken. Das Einlangen von Dokumenten wird dem Empfänger unverzüglich per E-Mail bekanntgegeben.

 

Es gilt zu beachten, dass Erledigungen der Finanzbehörden auch weiterhin in die Databox im Finanz Online zugestellt werden und zusätzlich in „MeinPostkorb“ angezeigt werden.

Mit der Zustellung der behördlichen Schriftstücke in die Funktion „MeinPostkorb“ gelten die Zustellungen und Zusendungen als erfolgt. Dieser Zeitpunkt ist für eventuelle Fristen
wie z.B. Beschwerden von Bedeutung.

 

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

USP – Elektronische Zustellung

WKO – Elektronische Zustellung

 

24.11.2019

Erhöhung der GWG-Grenze

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von EUR 400,00 auf EUR 800,00 angehoben. Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen nur Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens. Wenn ein Vorsteuerabzug zusteht ist die Grenze von EUR 800,00 ein Nettowert. Die Grenze gilt ab dem 01.01.2020 und ist für jedes Anlagegut einzeln anwendbar, es sei denn es handelt sich um eine sogenannte wirtschaftliche Einheit iSd § 13 EStG. Beispiele für eine wirtschaftliche Einheit sind Besprechungstisch und dazugehörige Stühle oder PC mit Monitor und Tastatur.

 

Umsatzsteuerbefreiung – Kleinunternehmer:

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer, welche von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, wird ab dem 01.01.2020 von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 erhöht. Die Grenze bleibt weiterhin eine Nettogrenze. Das bedeutet, dass für die Beurteilung, ob umsatzsteuerlich ein Kleinunternehmer vorliegt, weiterhin aus den erzielten Betriebseinnahmen eine fiktive Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Die Umsatzgrenze kann innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal um bis zu 15% überschritten werden, ohne dass die Steuerfreiheit verloren geht.

Beispiel:

Herr A. erzielt jährliche Einnahmen aus der Vermietung von Eigentumswohnungen
iHv EUR 38.000,00 (=Nettoumsatz von EUR 34.545,45). Zusätzlich erzielt Herr A. jährlich Einnahmen iHv EUR 30.000,00 aus seiner Tätigkeit als Privatlehrer.

Lösung 2019: Einnahmen aus der Tätigkeit als Privatlehrer bleiben steuerfrei gem.
§ 6 Z 11 UStG. Der Vermietungsumsatz ist steuerpflichtig (USt-Satz 10%), da > EUR 30.000,00.

Lösung 2020: Einnahmen aus der Tätigkeit als Privatlehrer bleiben steuerfrei gem.
§ 6 Z 11 UStG. Der Vermietungsumsatz ist steuerfrei, da < EUR 35.000,00.

 

Betriebsausgabenpauschale – Kleinunternehmer

Ab 2020 gibt es für Kleinunternehmer einkommensteuerlich eine neue Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pauschalierung in Anspruch genommen werden kann:

 

(das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze im Veranlagungsjahr bis zu maximal
EUR 40.000,00 ist nicht schädlich, wenn im Vorjahr weniger als EUR 35.000,00 Umsätze erzielt wurden).

 

GmbH-Geschäftsführer dürfen die Pauschalierung nicht in Anspruch nehmen. Für Sie ist weiterhin die Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG anzuwenden.

Bei Dienstleistungsbetrieben können 20%, bei allen anderen Unternehmern 45% der Betriebseinnahmen pauschal als Ausgaben angesetzt werden. Zusätzlich dürfen nur Pflichtversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag abgezogen werden. Diese einkommensteuerliche Pauschalierungsmöglichkeit ist unabhängig von der Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Wird auf die Pauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG verzichtet, kann diese frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren wieder in Anspruch genommen werden. Es sind nur die Betriebseinnahmen aufzuzeichnen. Es ist kein Wareneingangsbuch oder Anlagenkartei zu führen.

 

Achtung: Kleinunternehmer iSd EStG sind nicht gleichzusetzen mit Kleinunternehmern iSd UStG.

 

Werbeabgabe

Ab 2020 hat eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst zu erfolgen, wenn die jährlichen abgabenpflichtigen Entgelte den Wert von EUR 10.000,00 übersteigen. Das bedeutet, dass bis zu einer Grenze von EUR 10.000,00 keine Werbeabgabe anfällt.

 

Ermäßigter Steuersatz für E-Books und Co

E-Books, E-Papers und andere elektronische Druckwerke werden ab dem 01.01.2020 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen. Das Umsatzsteuergesetz orientiert sich an physischen Druckwerken iSd Anlage 1 Z 33 UStG wie beispielsweise Broschüren, Zeitungen, Bilderbücher. Der ermäßigte Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn die elektronischen Publikationen weitgehend dieselben Eigenschaften wie das physische Druckwerk erfüllen.

 

Entlastung für Geringverdiener und Selbständige

Ab 2020 besteht für geringverdienende Dienstnehmer, welche einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, ein SV(Sozialversicherung)-Bonus von EUR 300,00. Dadurch erhöht sich die maximale SV-Rückerstattung auf bis zu EUR 700,00. Die Rückerstattung ist einerseits durch die errechnete negative Einkommensteuer, andererseits durch 50% der SV-Beiträge gedeckelt.

Zu einer Erhöhung des %-Satzes der erstattbaren Sozialversicherungsbeiträge von 50% auf 75%, kommt es bei geringverdienenden  Pensionisten. Die errechnete negative Einkommensteuer bleibt als Deckel. Die maximale Rückerstattung beträgt EUR 300,00.

Der KV-Beitragssatz für Selbständige und Bauern wird von 7,65% auf 6,80% gesenkt.

 

 

24.11.2019

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder & Fahrräder

Ab 01.01.2020 kann auch der Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Elektrofahrräder (Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sowie für normale Fahrräder geltend gemacht werden.

 

Steuertipp:

Für Elektrofahrräder und normale Fahrräder ist auch bei einer Privatnutzung kein Sachbezug vorgesehen.

 

Steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

Ab 01.01.2020 werden die Voraussetzungen bezüglich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft. Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen, ist es notwendig, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers bis zur tatsächlichen Lieferung mitgeteilt wird. Der Lieferer ist sodann verpflichtet eine korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) über die erzielten Umsätze abzugeben. Andernfalls kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung versagt werden und die Lieferung wird der Umsatzsteuer unterworfen.

 

Reihengeschäfte

Für die Zuordnung der bewegten Lieferung ist eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen. Die Neuregelung betrifft die Fälle, in denen der Transport von einem Zwischenhändler beauftragt wurde. Beauftragt der Zwischenhändler eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände zu befördern oder zu versenden, so kann die Lieferung vom Zwischenhändler an seinen Abnehmer nicht mehr als ruhende, sondern als bewegte Lieferung angesehen werden, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem Lieferer mit der UID-Nr. des Abgangslandes auftritt.

 

Neue Regelungen für den Versandhandel

Ab 01.01.2021 entfällt die Lieferschwelle für den EU-Versandhandel. Das bedeutet, dass Unternehmer aus Österreich, die an Privatpersonen innerhalb der EU Waren versenden (B2C-Geschäfte), sofort in jeweiligem Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig sind. Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss, sondern nur in einem, kann das One-Stop-Shop für alle B2C-Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze in Anspruch genommen werden.

 

Konsignationslager

Ein Konsignationslager ist ein Warenlager, das ein Lieferant bei seinem Abnehmer unterhält, damit bei Bedarf Waren vom Abnehmer entnommen werden können. Hat ein Unternehmer im anderen EU-Mitgliedstaat ein Konsignationslager, so müsste er sich lt. bisheriger Rechtslage bis 31.12.2019 für Mehrwertsteuerzwecke im anderen Staat registrieren lassen. Unter folgenden Voraussetzungen ist ab 01.01.2020 durch die neue Regelung keine Registrierung im Lagestaat des Konsignationslager mehr notwendig:

 

 

 

 

 

24.11.2019

Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld verhängt das Finanzamt in der Regel einen Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des Abgabenbetrages. Um dies zu vermeiden, haben wir Ihnen einige wichtige Termine für das Jahr 2020 aufgelistet.

 

Fristen 2020

17.04.2018

Gemäß § 26 AZG (Arbeitszeitruhegesetz) ist jeder (jede) Arbeitgeber(in) dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über Arbeitszeiten und Ruhepausen für jeden (jede) seiner Arbeitnehmer(Innen) zu führen.

 

Dienstpläne reichen für die Aufzeichnungsverpflichtung nicht aus.

 

Betroffen sind alle Arbeitnehmer(Innen), also auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte. Leitende Angestellte sind von der Aufzeichnungspflicht jedoch ausgenommen.

 

Das Gesetz sieht keine besondere Form der Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Vorlagen können aber beim Arbeitsinspektorat oder bei der Wirtschaftskammer angefordert werden.

 

Bei Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflicht oder falschen Aufzeichnungen drohen Strafen von Finanzamt, Gebietskrankenkasse und Arbeitsinspektorat.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter:

 

WKO: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/arbeitszeit-aufzeichnungspflicht.html

 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Arbeitszeit_Arbeitsruhe/Arbeitszeit/Aushang_und_Aufzeichnung_der_Arbeitszeit

09.05.2018

Betriebe (Land- und Forstwirtschaft, Selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb) sind seit 1.1.2016 dazu verpflichtet Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mittels Registrierkasse einzeln zu erfassen.

Die Registrierkassenpflicht tritt ein, wenn die Jahresumsätze je Betrieb EUR 15.000,- und die Barumsätze EUR 7.500,- überschreiten.

 

Seit 1.4.2017 muss die Registrierkassa zusätzlich über eine technische Sicherheitseinrichtung zum Manipulationsschutz verfügen.

 

Ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen muss eine Registrierkassa mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des (monatlichen oder quartalsweisen) Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer angeschafft werden.

 

Beispiel monatliche UVA: Ein Betrieb überschreitet im April 2016 die Umsatzgrenzen, entsteht die Registrierkassenpflicht ab 1. August 2016

 

Beispiel quartalsweise UVA: Ein Betrieb überschreitet im April 2016 die Umsatzgrenzen, entsteht die Registrierkassenpflicht ab 1. Oktober 2016

 

Wird trotz bestehender Registrierkassenpflicht keine Registrierkassa geführt, stellt das eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Geldstrafen von bis zu EUR 5.000,- geahndet werden.

 

Ab 1.1.2016 ist jeder (jede) Unternehmer(in) auch verpflichtet dem (der) Kunden(in) bei Barzahlungen einen Beleg auszuhändigen. Der (die) Kunde(in) muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.

 

Mindestinhalt des Beleges der manipulationsgeschützten Registrierkassa ist:

 

 

Für jeden Beleg ist eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung vorzunehmen, wobei diese – ebenso wie alle Buchhaltungsunterlagen – sieben Jahre aufzubewahren sind.

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

 

BMF: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Registrierkassen.html

01.06.2018

Die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) der Europäischen Union ist ab dem 25. Mai 2018 in Geltung getreten. Ziel der Regelungen in der DSGVO ist der Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen und öffentlichen Stellen. Der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes soll weiterhin gewährleistet werden.

 

Unternehmen und Behörden müssen sicherstellen, dass sie die persönlichen Daten der Verbraucher entsprechend den Regelungen behandeln. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder. Um die personenbezogenen Daten transparenter und sicherer zu gestalten, müssen Unternehmen ua ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen und die Betroffenen von der Datenerhebung jederzeit gut informieren. Zu beachten ist, dass durch die DSGVO keine Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde mehr erforderlich ist.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter:

 

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/EU-Datenschutz-Grundverordnung.html

01.12.2018

Der Jahresbeleg (=Monatsbeleg vom Dezember 2018) muss bis spätestens 31.12.2018 und somit vor Beginn der Tätigkeit im neuen Jahr ausgedruckt werden. Spätestens bis 15. Februar 2019 muss dieser Beleg an das Finanzamt übermittelt werden. Dies kann entweder über die BMF Beleg Check App oder automatisch über die Registrierkassa erfolgen.

 

Die Übermittlung des Jahresbeleges an das BMF mittels App übernehmen wir gerne für Sie. Der Nullbeleg ist danach sieben Jahre aufzubewahren.

 

Sollte Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg automatisch erstellen und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermitteln, so kann der Ausdruck und die Aufbewahrung entfallen. Bei Fragen zum Registrierkassen-Webservice können Sie sich auch an Ihren Kassenhersteller wenden.

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

 

BMF: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Erinnerung_Jahresbeleg.html

 

 

31.12.2018

Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld verhängt das Finanzamt in der Regel einen Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des Abgabenbetrages. Um dies zu vermeiden, haben wir Ihnen einige wichtige Termine für das Jahr 2019 aufgelistet.

 

Fristen

01.01.2019

Familien sollen durch die neue Steuerreform zukünftig eine größere steuerliche Entlastung erfahren.

 

Ab dem 01.01.2019 gilt die Regelung des sogenannten ‚Familienbonus Plus‘. Es handelt sich um einen Absetzbetrag, der die Einkommensteuerlast reduziert. Er tritt anstelle des Kinderfreibetrages und die Möglichkeit zur Absetzung von Kinderbetreuungskosten fällt weg.

 

Der ‚Familienbonus Plus‘ plus beträgt pro Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) pro Jahr EUR 1.500. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben reduziert sich der ‚Familienbonus Plus‘ auf EUR 500 pro Jahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Bezug von Familienbeihilfe. Die tatsächliche Steuerentlastung ist von der bezahlten Lohn- bzw. Einkommensteuer abhängig.

 

Beispiel

Wird für zwei in Österreich lebende Kinder im Alter von 10 und 19 Jahren für das gesamte Jahr Familienbeihilfe bezogen, beträgt der ‚Familienbonus Plus‘ EUR 2.000 pro Jahr. Wurden bislang jährlich EUR 2.000 an Lohn- bzw. Einkommensteuer entrichtet, wirkt der ‚Familienbonus Plus‘ voll. Im genannten Fall reduziert sich die Steuerbelastung auf null. Wenn im vorliegenden Fall die Steuerlast bei EUR 1.000 liegt, kommt es ebenso zu einer kompletten Steuerentlastung. Im Gegensatz zur ersten Variante, kann jedoch nicht vom gesamten möglichen ‚Familienbonus Plus‘ profitiert werden.

Der ‚Familienbonus Plus‘ wirkt als Steuerentlastung und kann daher grundsätzlich nicht rückerstattet werden. Ausnahme sind gering verdienende Alleinverdiener(Innen) bzw. Alleinerzieher(Innen), bei welchen ein Kindermehrbetrag von maximal EUR 250 jährlich rückvergütet werden kann.

Der ‚Familienbonus Plus‘ kann von einem Elternteil allein oder von beiden jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Die Berücksichtigung erfolgt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entweder im Rahmen der laufenden monatlichen Lohnverrechnung durch den (die) Arbeitgeber(in) oder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Bei den anderen Einkunftsarten wird der ‚Familienbonus Plus‘ innerhalb der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

 

Nähere Informationen zum ‚Familienbonus plus‘ finden Sie unter:

https://bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html

https://www.wko.at/service/steuern/familienbonus-plus-ab-1.1.2019.html