18. Jänner 2021
Ausfallsbonus – Eckpunkte laut BMF
Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns hat die Regierung den Ausfallbonus als weitere Liquiditätshilfe für Unternehmen vorgesehen. Die aktuelle BMF-Pressemeldung informiert über die Eckpunkte des Ausfallbonus:
Jedes Unternehmen, das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich zum Monatsumsatz in 2019 hat, kann einen Ausfallbonus beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Der Ausfallbonus ist mit 60.000 Euro pro Monat gedeckelt.
Der Ausfallbonus kann jeweils ab dem 16. des Monats in Finanzonline beantragt werden, erstmals ab 16. Februar 2021 (Ausfallbonus für Jänner). Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst gestellt werden, die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des FKZ 800.000–Antrages.
Wir halten Sie am laufenden, sobald weitere Informationen verfügbar sind.
Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit zur Abfederung der Umsatzeinbußen in der Covid-19 Krise, nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Abdeckung Ihrer Fixkosten zu beantragen. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss bereits ab Mai 2020 als kleine Entschädigung beantragt werden. Die Förderung teilt sich in zwei Phasen, wobei ein Teil der ersten Phase ab 20.05.2020 und ein Teil der zweiten Phase ab 16.09.2020 beantragt werden kann. Bei Fragen zum Fixkostenzuschuss stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hier eine Zusammenfassung der Eckpunkte:
Phase I |
Phase II |
Voraussetzungen |
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Umsatzausfall von mindestens 40 % |
Umsatzausfall von mindestens 30 % |
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Das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus und erwirtschaftet Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb; |
Das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus und erwirtschaftet Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb; |
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Sitz oder Betriebsstätte des Unternehmens in Österreich; |
Sitz oder Betriebsstätte des Unternehmens in Österreich; |
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Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße innerhalb der letzten fünf Jahre; |
Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße innerhalb der letzten fünf Jahre; |
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Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Kosten zu reduzieren; |
Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Kosten zu reduzieren; |
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Es handelt sich beim Unternehmen um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (dies ist anhand vorgegebener Kriterien zu prüfen). |
Es handelt sich beim Unternehmen um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (dies ist anhand vorgegebener Kriterien zu prüfen). |
Antragstellung |
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bis 31.08.2021 |
bis 31.08.2021 |
Auszahlung |
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1. Tranche 50 % (Antrag ab Mai 2020 möglich) |
1. Tranche 50 % (Antrag ab Sept. 2020 möglich) |
2. Tranche 25 % |
2. Tranche 25 % |
3. Tranche 25 % |
3. Tranche 25 % |
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bei Vorliegen qualifizierter Daten kann in der 2. Tranche bereits der volle Zuschuss beantragt werden |
bei Vorliegen qualifizierter Daten kann in der 2. Tranche bereits der volle Zuschuss beantragt werden |
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Betrachtungszeitraum |
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2. Quartal 2020 |
unter gewissen Voraussetzungen entweder 3. und 4. Quartal 2020 oder 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021 |
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oder bis zu drei zusammenhängenden Monaten aus folgenden Betrachtungszeiträumen: |
oder bis zu sechs zusammenhängenden Monaten aus folgenden Betrachtungszeiträumen: |
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BZ 1: 16.03.2020 bis 15.04.2020 |
BZ 1: 16.06.2020 bis 15.07.2020 |
BZ 2: 16.04.2020 bis 15.05.2020 |
BZ 2: 16.07.2020 bis 15.08.2020 |
BZ 3: 16.05.2020 bis 15.06.2020 |
BZ 3: 16.08.2020 bis 15.09.2020 |
BZ 4: 16.06.2020 bis 15.07.2020 |
BZ 4: 16.09.2020 bis 15.10.2020 |
BZ 5: 16.07.2020 bis 15.08.2020 |
BZ 5: 16.10.2020 bis 15.11.2020 |
BZ 6: 16.08.2020 bis 15.09.2020 |
BZ 6: 16.11.2020 bis 15.12.2020 |
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BZ 7: 16.12.2020 bis 15.01.2021 |
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BZ 8: 16.01.2021 bis 15.02.2021 |
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BZ 9: 16.02.2021 bis 15.03.2021 |
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Höhe Fixkostenzuschuss |
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Umsatzausfall Fixkostenzuschuss |
Umsatzausfall Fixkostenzuschuss |
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40 – 60 % 25 % |
30 – 50 % 40 % |
60 – 80 % 50 % |
50 – 70 % 60 % |
80 – 100 % 75 % |
70 – 90 % 80 % |
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90 – 100 % 100 % |
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Fixkosten |
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Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht) |
Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht) |
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betriebliche Versicherungsprämien |
betriebliche Versicherungsprämien |
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Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden |
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden |
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der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten |
der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten |
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betriebliche Lizenzgebühren |
betriebliche Lizenzgebühren |
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Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation |
Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation |
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Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware |
Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware |
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Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen |
Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen |
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ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen |
ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen |
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für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal EUR 500 |
für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal EUR 500 |
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Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen |
Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen |
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Absetzung für Abnutzung (AfA, Abschreibungen) und frustrierte Aufwendungen (ein Zuschuss für diese kann auch rückwirkend für Phase 1 beantragt werden) |
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fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter |
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Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten) |
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Kapitalgesellschaften können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) geltend machen. |
(Stand 10.09.2020)
Ab dem 01.09.2020 haben Sie die Möglichkeit für bestimmte Investitionen elektronisch eine Prämie über den AWS-Fördermanager zu beantragen (https://foerdermanager.aws.at).
Förderungsfähig sind alle materiellen und immateriellen Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an Standorten in Österreich. Ausgeschlossen sind daher beispielsweise Investitionen in unbebaute Grundstücke. Weiters sind PKWs und LKWs, wenn diese mit fossiler Energie betrieben werden, nicht förderungsfähig.
Hingegen sind Elektrofahrzeuge (maximaler Bruttolistenpreis EUR 60.000) und Hybridfahrzeuge (wenn zumindest 40 km elektrische Reichweite und maximaler Bruttolistenpreis EUR 70.000) förderungsfähig.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt EUR 5.000 (netto) pro Antrag. Die Investitionsprämie kann grundsätzlich von allen Unternehmern beansprucht werden, die über einen Standort in Österreich verfügen. Ausschlussgrund ist ein anhängiges Insolvenzverfahren bzw. wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 3 Jahre im Betrieb gehalten werden. Die Investitionsprämie kürzt nicht die Basis für die Abschreibung der geförderten Investition.
Die Investitionsprämie beträgt 7% der Anschaffungskosten. Bei Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung sowie Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14%. Darunter fallen gemäß der Förderrichtlinie z.B. Elektrofahrräder, Elektrofahrzeuge, Verbesserung der digitalen Infrastruktur, Schaffung von Homeoffice-Möglichkeiten, etc.
Anträge für die Investitionsprämie können Sie im Zeitraum von 01.09.2020 bis 28.02.2021 stellen. Erste Maßnahmen müssen im Zeitraum von 01.08.2020 bis 28.02.2021 stattgefunden haben. Zu den ersten Maßnahmen zählen beispielsweise Bestellungen oder der Abschluss von Kaufverträgen. Die Investition muss bis spätestens 28.02.2022 bezahlt und in Betrieb genommen werden.
(Stand 10.09.2020)
Um Unternehmen in der COVID-19 Krise zu unterstützen, wurde die Möglichkeit geschaffen, steuerliche Verluste aus 2020 in die vergangene Veranlagungsjahre 2019 und 2018 rückzutragen. Nichtausgleichsfähige Verluste aus dem Jahr 2020 können somit in erster Linie mit positiven Einkünften des Jahres 2019 verrechnet werden. Ist ein steuerlicher Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht oder nicht vollständig möglich, kann der Verlustrücktrag auch für das Jahr 2018 geltend gemacht werden.
Die Inanspruchnahme des Verlustrücktrages ist auch vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 möglich. Durch die Bildung einer „COVID-19-Rücklage“ können voraussichtliche betriebliche Verluste aus dem Jahr 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden. Die Höhe der „COVID-19-Rücklage“ hängt davon ab, ob die voraussichtlichen betrieblichen Verluste 2020 bereits abschätzbar sind oder nicht. Ohne Nachweis ist ein vorzeitiger Verlustrücktrag bis zu 30 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 möglich. Mit Nachweis ist ein vorzeitiger Verlustrücktrag bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 möglich. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Verlustrücktrages ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf EUR 0,00 herabgesetzt werden. Um den Verlustrücktrag geltend zu machen ist eine Antragstellung erforderlich.
Falls Sie vom Verlustrücktrag profitieren möchten, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung zur Berücksichtigung des Verlustrücktrages sowie bei der Beantragung auf Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2020.
(Stand 10.09.2020)
Information – Steuerfreiheit innergemeinschaftliche Lieferungen
Damit innergemeinschaftliche Lieferungen steuerbefreit sind, ist die Abgabe einer vollständigen und fristgerechten Zusammenfassenden Meldung notwendig. Wenn Sie innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, d.h. wenn Sie Waren an Unternehmen in einen EU-Mitgliedstaat liefern oder liefern lassen oder Sie sonstige Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland erbringen, müssen zukünftig Ihre Buchhaltungsunterlagen bis zum 15. des Folgemonats bei uns in der Kanzlei einlangen. Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 30. des Folgemonats abzugeben. Bei verspäteter Einreichung der Zusammenfassenden Meldung kann das Finanzamt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen aufheben und die Umsatzsteuer festsetzen. Wenn Sie uns die Unterlagen nicht rechtzeitig (bis zum 15. des Folgemonats) zur Verfügung stellen und das Finanzamt die Umsatzsteuer festsetzt, stellt die Umsatzsteuer für Sie einen Kostenfaktor dar.
Elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke
Mit 1. Jänner 2020 tritt laut E-Government-Gesetz das „Recht auf elektronischen Verkehr“ in Kraft. Damit werden Unternehmer verpflichtet spätestens mit 01.01.2020 an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt für:
- Unternehmen die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze von derzeit EUR 30.000,00 (ab 01.01.2020 EUR 35.000,00) von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
- Unternehmen für welche die elektronische Zustellung unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen fehlen oder das Unternehmen über keinen Internet-Anschluss verfügt.
Um an der elektronischen Zustellung teilnehmen zu können, muss eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP www.usp.gv.at) erfolgen. Unternehmen, die bereits Finanz Online-Teilnehmer sind und eine E-Mail-Adresse zur elektronischen Zustellung hinterlegt haben, werden automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen. Zusätzlich ist die Funktion „MeinPostkorb“ im USP freizuschalten. Diese Funktion dient ausschließlich zum Empfangen von behördlichen Schriftstücken. Das Einlangen von Dokumenten wird dem Empfänger unverzüglich per E-Mail bekanntgegeben.
Es gilt zu beachten, dass Erledigungen der Finanzbehörden auch weiterhin in die Databox im Finanz Online zugestellt werden und zusätzlich in „MeinPostkorb“ angezeigt werden.
Mit der Zustellung der behördlichen Schriftstücke in die Funktion „MeinPostkorb“ gelten die Zustellungen und Zusendungen als erfolgt. Dieser Zeitpunkt ist für eventuelle Fristen
wie z.B. Beschwerden von Bedeutung.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
USP – Elektronische Zustellung
WKO – Elektronische Zustellung