Registrierkassenpflicht – Belegerteilungspflicht

Betriebe (Land- und Forstwirtschaft, Selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb) sind seit 1.1.2016 dazu verpflichtet Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mittels Registrierkasse einzeln zu erfassen.

Die Registrierkassenpflicht tritt ein, wenn die Jahresumsätze je Betrieb EUR 15.000,- und die Barumsätze EUR 7.500,- überschreiten.

 

Seit 1.4.2017 muss die Registrierkassa zusätzlich über eine technische Sicherheitseinrichtung zum Manipulationsschutz verfügen.

 

Ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen muss eine Registrierkassa mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des (monatlichen oder quartalsweisen) Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer angeschafft werden.

 

Beispiel monatliche UVA: Ein Betrieb überschreitet im April 2016 die Umsatzgrenzen, entsteht die Registrierkassenpflicht ab 1. August 2016

 

Beispiel quartalsweise UVA: Ein Betrieb überschreitet im April 2016 die Umsatzgrenzen, entsteht die Registrierkassenpflicht ab 1. Oktober 2016

 

Wird trotz bestehender Registrierkassenpflicht keine Registrierkassa geführt, stellt das eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Geldstrafen von bis zu EUR 5.000,- geahndet werden.

 

Ab 1.1.2016 ist jeder (jede) Unternehmer(in) auch verpflichtet dem (der) Kunden(in) bei Barzahlungen einen Beleg auszuhändigen. Der (die) Kunde(in) muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.

 

Mindestinhalt des Beleges der manipulationsgeschützten Registrierkassa ist:

 

  • Tag der Belegausstellung
  • Fortlaufende Nummer
  • Bezeichnung des (der) leistenden/liefernden Unternehmers (Unternehmerin)
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
  • Kassenidentifikationsnummer
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)

 

Für jeden Beleg ist eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung vorzunehmen, wobei diese – ebenso wie alle Buchhaltungsunterlagen – sieben Jahre aufzubewahren sind.

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

 

BMF: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Registrierkassen.html

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