Regelung für das Homeoffice (Steuerersparnis)

Die seit der COVID-19 Pandemie verstärkte Inanspruchnahme des Homeoffice erfordert eine Dokumentation der Homeoffice-Tage auf dem Lohnzettel. Seit 01.04.2021 ist der arbeits- und sozialrechtliche Teil des Homeoffice-Gesetztes in Kraft getreten, wobei der steuerliche Teil rückwirkend mit 01.01.2021 gilt. Dieses Gesetz gibt vor, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind die Anzahl der Homeoffice-Tage ihrer Arbeitnehmer im Lohnkonto und am Lohnzettel entsprechend zu erfassen. Dabei ist nur die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Monat zu erfassen, nicht jedoch die genauen Daten (Datum) an denen Arbeiternehmer von zuhause gearbeitet haben. Diese Dokumentationspflicht ermöglicht die Berechnung der mit dem Homeoffice zusammenhängenden Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

 

Steuerliche Absetzbarkeit von Mobiliar

Bereits für die Veranlagung für das Jahr 2020 kann das vom Arbeitnehmer angeschaffte, ergonomische Mobiliar im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abgesetzt werden. Unter ergonomischem Mobiliar versteht man beispielsweise einen Schreibtisch, einen Drehstuhl oder eine Schreibtischlampe. Es können Werbungskosten bis zu einem Höchstwert von EUR 300,– für ergonomisch geeignetes Mobiliar abgesetzt werden. Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Diese Voraussetzung unterstreicht nochmals die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht der Homeoffice-Tage am Lohnzettel der Arbeitnehmer.

 

Rückwirkende Schätzung

Aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des Gesetztes mit 01.01.2021 ist es nach Ansicht der Finanzverwaltung für das erste Halbjahr 2021 vertretbar, die Homeoffice-Tage im Schätzungswege anzugeben, sofern bis dahin noch keine Aufzeichnungen geführt wurden.

 

Homeoffice und Pendlerpauschale

Seit dem 01.07.2021 gelten die allgemeinen Regeln für die Pendlerpauschale. Wurde ein Homeoffice-Tag in Anspruch genommen, kann für diesen Tag keine Pendlerpauschale herangezogen werden. Jedoch steht dem Arbeitnehmer für diesen Tag eine Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,– zu. Im Falle, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig drei Tage pro Woche – ausgehend von einer 5-Tage-Woche – im Homeoffice ist, steht die volle Pendlerpauschale nicht zu.

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