In den letzten Monaten werden bei verschiedenen Prüfungen wieder vermehrt Arbeitszeitaufzeichnungen angefordert. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen und aus diesem Grund möchten wir sie nochmals auf die Verpflichtung der Arbeitszeitaufzeichnungen aufmerksam machen und die wichtigsten Punkte zusammenfassen:
- Gemäß § 26 AZG (Arbeitszeitruhegesetz) ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über Arbeitszeiten und Ruhepausen für seine Arbeitnehmer zu führen. Bitte beachten Sie, dass Dienstpläne für das Erfüllen einer Aufzeichnungsverpflichtung nicht ausreichen!
- Von der Aufzeichnungsverpflichtung sind alle Arbeitnehmer betroffen, also auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
- Das Gesetz sieht im Allgemeinen keine besondere Form der Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Vorlagen können jedoch beim Arbeitsinspektorat oder bei der Wirtschaftskammer angefordert werden (2 Vorlagen anbei).
Bei Nichteinhaltung der Auszeichnungspflicht oder falschen Aufzeichnungen drohen Strafen von Seiten des Finanzamts, der Gesundheitskasse und des Arbeitsinspektorats.
Die seit der COVID-19 Pandemie verstärkte Inanspruchnahme des Homeoffice erfordert eine Dokumentation der Homeoffice-Tage auf dem Lohnzettel. Seit 01.04.2021 ist der arbeits- und sozialrechtliche Teil des Homeoffice-Gesetztes in Kraft getreten, wobei der steuerliche Teil rückwirkend mit 01.01.2021 gilt. Dieses Gesetz gibt vor, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind die Anzahl der Homeoffice-Tage ihrer Arbeitnehmer im Lohnkonto und am Lohnzettel entsprechend zu erfassen. Dabei ist nur die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Monat zu erfassen, nicht jedoch die genauen Daten (Datum) an denen Arbeiternehmer von zuhause gearbeitet haben. Diese Dokumentationspflicht ermöglicht die Berechnung der mit dem Homeoffice zusammenhängenden Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Steuerliche Absetzbarkeit von Mobiliar
Bereits für die Veranlagung für das Jahr 2020 kann das vom Arbeitnehmer angeschaffte, ergonomische Mobiliar im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abgesetzt werden. Unter ergonomischem Mobiliar versteht man beispielsweise einen Schreibtisch, einen Drehstuhl oder eine Schreibtischlampe. Es können Werbungskosten bis zu einem Höchstwert von EUR 300,– für ergonomisch geeignetes Mobiliar abgesetzt werden. Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Diese Voraussetzung unterstreicht nochmals die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht der Homeoffice-Tage am Lohnzettel der Arbeitnehmer.
Rückwirkende Schätzung
Aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des Gesetztes mit 01.01.2021 ist es nach Ansicht der Finanzverwaltung für das erste Halbjahr 2021 vertretbar, die Homeoffice-Tage im Schätzungswege anzugeben, sofern bis dahin noch keine Aufzeichnungen geführt wurden.
Homeoffice und Pendlerpauschale
Seit dem 01.07.2021 gelten die allgemeinen Regeln für die Pendlerpauschale. Wurde ein Homeoffice-Tag in Anspruch genommen, kann für diesen Tag keine Pendlerpauschale herangezogen werden. Jedoch steht dem Arbeitnehmer für diesen Tag eine Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,– zu. Im Falle, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig drei Tage pro Woche – ausgehend von einer 5-Tage-Woche – im Homeoffice ist, steht die volle Pendlerpauschale nicht zu.
Änderung der Kündigungsfristen bei Arbeitern (Lohnverrechnung)
Bereits im Jahr 2018 wurde die Angleichung der Kündigungsfristen sowie Kündigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten beschlossen. Mit 01.10.2021 tritt diese Änderung nun in Kraft und bringt eine Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen für Arbeiter mit sich. Das bedeutet, dass alle Kündigungen, welche ab dem 01.10.2021 ausgesprochen werden, von dieser Regelung erfasst werden. Für Kündigungen, welche vor dem 01.10.2021 ausgesprochen wurden – selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 01.10.2021 endet – gilt jedoch die alte Rechtslage.
Im Rahmen der Kollektivverträge können sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden. Darunter fallen beispielsweise die Tourismusbetriebe, das Baugewerbe und die allgemeinen Saisonbetriebe. In einigen Kollektivverträgen wurden bereits konkrete Regelungen vorgenommen. Manche Kollektivverträge sehen auch vor, dass die alten Regelungen (vor 01.10.2021 gültig) ganz oder auch nur für gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.
Tipp im Falle einer Arbeitgeber-Kündigung: Wir empfehlen grundsätzlich für neue, aber auch bestehende Dienstverträge bzw. Dienstzettel von Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den jeweils 15. und letzten eines Kalendermonats als zusätzlichen Kündigungstermin zu vereinbaren (Muster-Dienstzettel anbei) . Diese Regelung gilt auch in Dienstverträgen mit Angestellten als üblich und erweitert die Anzahl an möglichen Kündigungsterminen von den vier gesetzlich normierten Terminen, auf insgesamt 24 Termine.
Die Anträge für den Härtefallfonds wurden verlängert und sind nun bis einschließlich 31.07.2021 möglich. Die Betrachtungszeiträume wurden von bisher 12, auf 15 erweitert (16.03.2020 bis 15.06.2021).
Zusätzlich wird ab 01.06.2021 zum Comeback-Bonus ein Zusatzbonus von EUR 100,– für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt.
Weitere Informationen zum Thema Härtefallfonds finden Sie unter www.wko.at
Die Höhe des Ausfallsbonus wurde für die Monate März und April 2021 angepasst. Statt bisher 30% des Umsatzausfalls werden in diesen beiden Monaten 45% des Umsatzausfalls gefördert. Davon gelten 30% als tatsächlicher „Bonus“ und die restlichen 15% weiterhin als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II.
Weiters wird die Obergrenze für den „Bonus“ von EUR 30.000,– auf EUR 50.000,– angehoben. Damit können bis zu EUR 80.000,– an Ausfallsbonus und Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss zugesprochen werden.
Der Ausfallsbonus März kann ab 16.04.2021 beantragt werden.
Weitere Informationen zum Thema Ausfallsbonus finden Sie unter www.bmf.gv.at
Als weitere Liquiditätsunterstützung für Unternehmen hat die Regierung den Ausfallsbonus vorgesehen. Hier die Eckpunkte:
Voraussetzung: 40% Umsatzausfall
Ersatzrate: 30% vom Umsatzrückgang
Aufbau: 15% direkter Zuschuss und 15% Vorschuss auf FKZ II
Mindesthöhe: EUR 100,-
Maximalhöhe: EUR 60.000,- pro Monat davon 30.000,- Zuschuss und 30.000,- Vorschuss auf FKZ II
Geförderter Zeitraum: November 2020 bis Juni 2021
Antrag: ab 16. des Folgemonats bis 15. des drittfolgenden Monats (Anträge für November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 sind ab 16. Februar bis 15. April 2021 möglich)
Der Ausfallsbonus kann auch ohne 15% Vorschuss auf den FKZ II beantragt werden. Wird der Vorschuss auf den FKZ II gewählt, ist das Unternehmen verpflichtet einen Antrag auf den FKZ II bis zum 31.12.2021 zu stellen.
Es ist auch möglich den Ausfallsbonus neben dem Verlustersatz zu beantragen. Jedoch ist eine Kombination mit dem Umsatzersatz bzw. Umsatzersatz für indirekt Betroffene für November oder Dezember 2020 nicht möglich.
Der Antrag kann durch das Unternehmen selbst gestellt werden, muss dann aber im Nachhinein von einem Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer beim FKZ II überprüft werden.
Nähere Informationen können Sie der Richtlinie über den Ausfallsbonus entnehmen.
(Stand 16.2.2021)