Arbeitszeit: Aufzeichnungspflicht!

Gemäß § 26 AZG (Arbeitszeitruhegesetz) ist jeder (jede) Arbeitgeber(in) dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über Arbeitszeiten und Ruhepausen für jeden (jede) seiner Arbeitnehmer(Innen) zu führen.

 

Dienstpläne reichen für die Aufzeichnungsverpflichtung nicht aus.

 

Betroffen sind alle Arbeitnehmer(Innen), also auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte. Leitende Angestellte sind von der Aufzeichnungspflicht jedoch ausgenommen.

 

Das Gesetz sieht keine besondere Form der Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Vorlagen können aber beim Arbeitsinspektorat oder bei der Wirtschaftskammer angefordert werden.

 

Bei Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflicht oder falschen Aufzeichnungen drohen Strafen von Finanzamt, Gebietskrankenkasse und Arbeitsinspektorat.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter:

 

WKO: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/arbeitszeit-aufzeichnungspflicht.html

 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Arbeitszeit_Arbeitsruhe/Arbeitszeit/Aushang_und_Aufzeichnung_der_Arbeitszeit

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