Änderung der Kündigungsfristen bei Arbeitern

Änderung der Kündigungsfristen bei Arbeitern (Lohnverrechnung)

 

Bereits im Jahr 2018 wurde die Angleichung der Kündigungsfristen sowie Kündigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten beschlossen. Mit 01.10.2021 tritt diese Änderung nun in Kraft und bringt eine Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen für Arbeiter mit sich. Das bedeutet, dass alle Kündigungen, welche ab dem 01.10.2021 ausgesprochen werden, von dieser Regelung erfasst werden. Für Kündigungen, welche vor dem 01.10.2021 ausgesprochen wurden – selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 01.10.2021 endet – gilt jedoch die alte Rechtslage.

Im Rahmen der Kollektivverträge können sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden. Darunter fallen beispielsweise die Tourismusbetriebe, das Baugewerbe und die allgemeinen Saisonbetriebe. In einigen Kollektivverträgen wurden bereits konkrete Regelungen vorgenommen. Manche Kollektivverträge sehen auch vor, dass die alten Regelungen (vor 01.10.2021 gültig) ganz oder auch nur für gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.

 

Tipp im Falle einer Arbeitgeber-Kündigung: Wir empfehlen grundsätzlich für neue, aber auch bestehende Dienstverträge bzw. Dienstzettel von Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den jeweils 15. und letzten eines Kalendermonats als zusätzlichen Kündigungstermin zu vereinbaren (Muster-Dienstzettel anbei) . Diese Regelung gilt auch in Dienstverträgen mit Angestellten als üblich und erweitert die Anzahl an möglichen Kündigungsterminen von den vier gesetzlich normierten Terminen, auf insgesamt 24 Termine.

 

Datei Download „Dienstzettel“

 

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