Umsatzersatz II

Auch indirekt betroffene Unternehmer sollen vom Umsatzersatz Gebrauch machen können, weshalb mit 16.02.2021 der sogenannte Umsatzersatz II geschaffen wurde.

 

Voraussetzungen:

  • 40% Umsatzausfall
  • Das Unternehmen muss mindestens 50% der Umsätze mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen erzielen. Dazu muss das Unternehmen in einer im Anhang II zur Verordnung aufgelisteten Branche tätig sein.

 

Ersatzrate: je nach Branche unterschiedlich. Von 20% bis 80% für November sowie von 12,5% bis 50%

Mindesthöhe: EUR 1.500,00 bzw. 2.300 (wenn 100% der Umsätze begünstigt und ein Umsatzausfall von mind. 80% vorliegt).

Zeiträume

  • November 2020 bis 16. November 2020
  • November 2020 bis 6. Dezember 2020
  • Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020
  • Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020
  • Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020

 

Antrag: ab 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 über FinanzOnline

 

Der Antrag ist grundsätzlich durch den Steuerberater einzubringen. Eine selbständige Antragstellung ist nur möglich, wenn der Gesamtbetrag des Umsatzersatzes II EUR 5.000,00 nicht übersteigt.

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Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn in diesen Zeiträumen der Fixkostenzuschuss 800.000, der Verlustersatz oder der Ausfallsbonus beantragt wurden. Würde der Umsatzersatz II dennoch zustehen, kann eine Beantragung erfolgen, wenn eine Rückzahlung der anderen Förderungen an die COFAG erfolgt.

 

 

Nähere Informationen können Sie der Richtlinie über den Ausfallsbonus entnehmen.

 

(Stand 16.2.2021)

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