Neuerungen in der Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder & Fahrräder

Ab 01.01.2020 kann auch der Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Elektrofahrräder (Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sowie für normale Fahrräder geltend gemacht werden.

 

Steuertipp:

Für Elektrofahrräder und normale Fahrräder ist auch bei einer Privatnutzung kein Sachbezug vorgesehen.

 

Steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

Ab 01.01.2020 werden die Voraussetzungen bezüglich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft. Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen, ist es notwendig, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers bis zur tatsächlichen Lieferung mitgeteilt wird. Der Lieferer ist sodann verpflichtet eine korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) über die erzielten Umsätze abzugeben. Andernfalls kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung versagt werden und die Lieferung wird der Umsatzsteuer unterworfen.

 

Reihengeschäfte

Für die Zuordnung der bewegten Lieferung ist eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen. Die Neuregelung betrifft die Fälle, in denen der Transport von einem Zwischenhändler beauftragt wurde. Beauftragt der Zwischenhändler eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände zu befördern oder zu versenden, so kann die Lieferung vom Zwischenhändler an seinen Abnehmer nicht mehr als ruhende, sondern als bewegte Lieferung angesehen werden, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem Lieferer mit der UID-Nr. des Abgangslandes auftritt.

 

Neue Regelungen für den Versandhandel

Ab 01.01.2021 entfällt die Lieferschwelle für den EU-Versandhandel. Das bedeutet, dass Unternehmer aus Österreich, die an Privatpersonen innerhalb der EU Waren versenden (B2C-Geschäfte), sofort in jeweiligem Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig sind. Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss, sondern nur in einem, kann das One-Stop-Shop für alle B2C-Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze in Anspruch genommen werden.

 

Konsignationslager

Ein Konsignationslager ist ein Warenlager, das ein Lieferant bei seinem Abnehmer unterhält, damit bei Bedarf Waren vom Abnehmer entnommen werden können. Hat ein Unternehmer im anderen EU-Mitgliedstaat ein Konsignationslager, so müsste er sich lt. bisheriger Rechtslage bis 31.12.2019 für Mehrwertsteuerzwecke im anderen Staat registrieren lassen. Unter folgenden Voraussetzungen ist ab 01.01.2020 durch die neue Regelung keine Registrierung im Lagestaat des Konsignationslager mehr notwendig:

 

  • Das Konsignationslager dient zum Zweck einer späteren Lieferung an einen bestimmten Erwerber. Der Erwerber muss seine Identität und seine UID-Nummer zum Beginn des Verbringes in das Konsignationslager bekanntgeben.
  • Der Unternehmer hat im Mitgliedstaat des Konsignationslager keine Betriebsstätte und keine Ansässigkeit.
  • Das Verbringen der Ware in ein Konsignationslager wird in ein entsprechendes Register eingetragen.
  • Der Unternehmer hat bei der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen.

 

 

 

 

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